
Künftig sollen Dienstleistende - zum Beispiel Verkaufsgeschäfte - Vorkehrungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen treffen müssen. Eine Rampe für Rollstühle könnte eine solche Vorkehrung sein.
Ein Überraschungspaket der gesetzlichen Art bekamen Menschen mit Behinderungen kurz vor Weihnachten. Nicht nur stellte Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider den Entwurf zum teilrevidierten Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) vor, sie nahm gleichzeitig auch Stellung zur im September eingereichten Inklusionsinitiative (siehe Box).
Der Vorentwurf zum neuen BehiG war zuvor in der Vernehmlassung scharf kritisiert worden: Von einem Flickwerk war von Seiten der Behindertenorganisationen die Rede. Von einer ungenügenden Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) mit schönen Worten, die aber für keine verbesserte Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft sorgen würde.
Tatsächlich hat der nun verabschiedete Entwurf eine deutliche Überarbeitung erfahren: Das bisher sehr eingeschränkt umgesetzte Recht auf Nicht-Diskriminierung wird deutlich ausgeweitet. Auch digitale Produkte in der Schweiz sollen neu nationale und europäische Standards der Barrierefreiheit erfüllen müssen. Der Diskriminierungsschutz von Arbeitnehmenden soll künftig auf privatrechtliche Arbeitsverträge ausgeweitet werden, bisher waren nur Angestellte des Bundes geschützt.
Die mobile Rampe vor dem Blumenladen, das digitale Dokument, welches der Screenreader für blinde Menschen lesen kann, das Einstellungsverfahren, das Menschen mit Behinderungen fair inkludiert – das alles soll in Zukunft selbstverständlicher werden. Angedacht ist der 1. Januar 2027 zur Inkraftsetzung der Revision.
Aber reichen diese gesetzlichen Rahmenbedingungen tatsächlich aus, um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen deutlich voranzutreiben? Wo benötigt es noch Verbesserungen, damit das Gesetz für die nächsten 10 bis 20 Jahre für alle Menschen mit Behinderungen Fortschritte bringt?
«Losgelöst von der Frage, wie viel die Revision kostet: Sie verfolgt das Ziel, die autonome Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft zu fördern. Dies lohnt sich auch in ökonomischer Hinsicht.»
1. Menschen mit Hörbehinderung
Menschen mit Hörbehinderung fordern seit Jahren die Anerkennung der Gebärdensprache als Sprache der Schweiz. Sie verstehen sich als eine eigenständige sprachliche Minderheit mit einer eigenen Kultur. Eine Gruppe Parlamentarier:innen hat deshalb im März 2022 erfolgreich eine Motion zur Anerkennung der Gebärdensprache eingereicht.
Betroffene und Verbände reagierten mit scharfer Kritik auf den Revisionsentwurf, er bringe nur eine symbolische Anerkennung. Es fehle insbesondere eine Regelung für einen verbesserten Zugang zu Gebärdensprachdolmetschenden, beispielsweise um Dienstleistungen der Medizin oder Bildung in Anspruch nehmen zu können.
Andreas Rieder vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung hat an der Medienkonferenz darauf verwiesen, dass die Verbesserung solcher konkreten Probleme Revisionen von anderen Gesetzen bedingten, beispielsweise des Krankenversicherungs- oder des Invalidenversicherungsgesetzes.
2. Finanzierung
Elisabeth Baume-Schneider zeigte sich an der Pressekonferenz vor Weihnachten zuversichtlich, dass die im BehiG-Entwurf neu definierten Aufgaben mit den vorhandenen finanziellen Mitteln gedeckt werden können - sowohl jene des Bundes als auch der Kantone. Sie hat sich dabei nicht in die Karten sehen lassen, wie das Departement gerechnet hat.
Zum Vergleich: Der Kanton Zürich hat seinen Massnahmenplan zur Umsetzung der UNO-BRK mit 4 Millionen für vier Jahre veranschlagt.
Caroline Hess-Klein, Vorsitzende der Geschäftsleitung beim Behindertendachverband Inclusion Handicap, sagt dazu: «Losgelöst von der Frage, wie viel die Revision kostet: Sie verfolgt das Ziel, die autonome Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft zu fördern. Dies lohnt sich auch in ökonomischer Hinsicht. Menschen mit Behinderungen, die sich ausbilden, arbeiten oder auch kulturell oder sportlich tätig sein können, werden weniger auf staatliche Unterstützung angewiesen sein.»
3. Neubauten
Im bisherigen BehiG gilt, dass alle neu gebauten Wohnhäuser ab neun Einheiten behindertengerecht gebaut sein müssen. Und alle Arbeitsgebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen. Das betraf gemäss Fachstelle für hindernisfreie Architektur gerade mal 11 Prozent der neu gebauten Wohnhäuser in den letzten 20 Jahren. Der neue Entwurf sieht vor, dass Wohnhäuser ab sieben Einheiten und Arbeitsgebäude mit mehr als 25 Arbeitsplätzen behindertengerecht gebaut werden müssen.
Diese neue Regelung vergrössert zwar den Kreis der Bauten, die besser zugänglich gebaut oder renoviert werden. Allerdings werden dennoch weiterhin viele Gebäude unzugänglich erbaut und so über Jahrzehnte bestehen bleiben.
Die Fachstelle hindernisfreie Architektur hatte letztes Jahr gemeinsam mit Philipp Kutter, Nationalrat «Die Mitte» ZH, mit einer Interpellation beim Bundesrat angefragt, ob diesem die schwierige Lage von Menschen mit Behinderungen auf dem Wohnungsmarkt bekannt sei. Und darauf hingewiesen, dass kaum Mehrkosten entstünden, wenn jedes Gebäude von Beginn an so konzipiert würde, dass man es später, wenn nötig, behindertengerecht ausbauen könne.
«Ich wünsche mir, dass wir im ÖV noch einen Gang zulegen. Eine gesetzliche Frist allein reicht offensichtlich nicht.»
4. Partizipation bei der Umsetzung der UNO-BRK
Die UNO-Behindertenrechtskonvention sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen bei ihrer Umsetzung einbezogen werden. Das hat gemäss Islam Alijaj einen einfachen Grund: «Oft werden Gesetze, Massnahmen und konkrete Pläne im Behördenalltag ohne genügenden Einbezug von Menschen mit Behinderungen geplant. Ein rechtzeitiger Einbezug führt zu praxisnahen Lösungen, die funktionieren.»
Diese Partizipation geht weiter als die vom Bund üblicherweise durchgeführte Vernehmlassung bei einem neuen Gesetz. Der Kanton Zürich kennt beispielsweise ein Mitwirkungsmodell, in welchem Vertreter:innen verschiedener Behinderungsformen ihn bei der Umsetzung der UNO-BRK unterstützen.
Der Bund kennt bisher noch kein solches Modell. Auf Anfrage teilt Andreas Rieder, Leiter des Eidgenössischen Büro für Gleichstellung ( EBGB) mit, dass man daran sei, ein Hilfsmittel zu erarbeiten, welches es der Bundesverwaltung erleichtern soll, Menschen mit Behinderungen einzubeziehen. Weitere Informationen dazu sollen im Laufe des Jahres 2025 folgen.
5. Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
Seit Jahren steigt der Anteil der Menschen mit psychischen Erkrankungen, welche Leistungen der Invalidenversicherung benötigen. Fast die Hälfte aller bestehenden Renten sind mittlerweile aus psychiatrischen Gründen gesprochen, eine Tendenz, die weltweit zu beobachten ist und medial und politisch immer wieder als problematisch dargestellt wird. Der Entwurf zum neuen BehiG beinhaltet jedoch keine spezifisch auf diese Gruppe angedachten Massnahmen.
Pro Mente Sana, die grösste Stiftung für psychisch Erkrankte in der Schweiz, hatte sich in der Vernehmlassung zur BehiG Revision dahingehend geäussert, dass der Bund zusätzliche Instrumente zur besseren Arbeitsintegration schaffen solle, die insbesondere psychisch Erkrankte stärker unterstützen könnten: Unter anderem von der IV finanzierte Zuschüsse an die Krankentaggeldversicherungen der Betriebe. Oder ein während der gesamten Dauer des Arbeitsvertrages verfügbares Case Management für Arbeitgebende und Betroffene. Diese Vorschläge wurden vom Bund nicht übernommen.
6. Die Frage der Zumutbarkeit von Vorkehrungen
Das Gesetz bleibt unklar bei der Frage, welche zumutbaren Vorkehrungen Arbeitgebende und Dienstleister:innen künftig treffen müssen, damit Menschen mit Behinderungen am Erwerbsleben und an der Gesellschaft teilhaben können. Es hält aber fest, dass die wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der Organisationen jenen von Menschen mit Behinderungen gegenübergestellt werden.
In der Botschaft macht das EDI einige Beispiele, was zumutbar ist und was eher nicht. So sei es zumutbar, dass in einem Schwimmbad die Gefahrenregeln in einfacher Sprache erklärt werden müssten. Hingegen sei es unzumutbar, dass alle Mitarbeitenden die Regeln in Gebärdensprache erklären könnten.
7. Öffentlicher Verkehr
Gemäss dem aktuell geltenden BehiG hätte bis Ende 2023 der gesamte öffentliche Verkehr barrierefrei zugänglich sein sollen. Die zwanzigjährige Frist verstrich aber, ohne dass dieses Ziel erreicht wurde. Andreas Rieder erklärte an der Medienkonferenz, man habe den Eindruck, die verschiedenen Transportgesellschaften seien nun alle auf Kurs. Eine weitere Frist sei unnötig und passe nicht ins revidierte BehiG.
Philipp Kutter sagt dazu: «Ich wünsche mir, dass wir im ÖV noch einen Gang zulegen. Eine gesetzliche Frist allein reicht offensichtlich nicht. Es braucht aus meiner Sicht mindestens einen Aktionsplan als gemeinsames Bekenntnis mit einer regelmässigen Offenlegung der Fortschritte und der noch vorhandenen Pendenzen.»
Inklusionsgesetz und IV-Revision als Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative
Der Bundesrat hat in der Medienkonferenz zum BehiG auch Stellung genommen zur Inklusionsinitiative. Er empfiehlt, diese abzulehnen, will aber als Gegenvorschlag ein Inklusionsrahmengesetz schaffen und eine IV-Revision durchführen. Folgende Themen sollen dabei angegangen werden:
Inklusionsrahmengesetz: Das Gesetz soll seinen Fokus im Bereich Wohnen haben. Die Kantone sollen Leitplanken erhalten, welche dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Kantonen eine Wahlfreiheit und echte Alternativen zu institutionellen Wohnformen haben.
IV Revision: Die Hürden für einen Assistenzbeitrag sollen künftig kleiner und der Zugang zu technischen Hilfsmitteln verbessert werden. Gleichzeitig hat der Bundesrat das EDI unter Elisabeth Baume-Schneider beauftragt, den Haushalt der IV wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die Entschuldung voranzubringen. Dieser Zielkonflikt dürfte bei der konkreten Ausgestaltung der Revision noch zu reden geben.